Es geht um Schadenminderung und Zurückweisung zweifelhafter Ansprüche

27.7.2021 – Es geht hier nicht um das Vorenthalten einer zustehenden Leistung durch den Versicherer oder gar Betrug, sondern um Schadenminderung und die Zurückweisung zweifelhafter gestellter oder möglicher, aus Sicht des Versicherers aber vermeidbarer oder gar unberechtigter Ansprüche.

Selbstverständlich würde der tatsächliche und zu erstattende Schaden noch höher werden, wenn die Schadenstelle etwa zur Beweissicherung länger unverändert bleiben müsste, mit der Folge nicht nur zusätzlich zu erstattender hoher Hotelkosten, einmal nur als Extremfall.

Auch sonst gibt es aber meist alternative Sichtweisen, was genau zur Schadenbehebung notwendig ist, mit unterschiedlicher Auswirkung auf die zu erstattenden Leistungen. Den auf diese Weise – bis zu maximal – drohenden Schaden kann man auch ermitteln und ihm den späteren tatsächlichen Aufwand mit der Ersparnis gegenüberstellen.

Eine rasche Freigabe zur Schadenbeseitigung statt nur sichernder Maßnahmen bei sonst möglichst unverändert bleibender Schadenstelle vermindert jedenfalls den zu erstattenden Schaden, bei Inkaufnahme späterer Beweisschwierigkeiten.

Ebenso die rasche Entsorgung des vermeintlich irreparabel geschädigten Hausrats – vielleicht sogar mit laienhafter Fotodokumentation – statt dessen kostenpflichtiger und gegegebennfalls zu erstattender Einlagerung zum Zwecke der Beweissicherung. Dies für eine späterer Begutachtung vielleicht erst durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Systematischer Betrug in Kollusion zwischen Versicherer und Gutachter?”.

Leserbriefe zum Leserbrief:

E. Daffner - Es besteht doch ein Vertragsverhältnis. mehr ...

Thomas Leithoff - Diskussion erscheint angesichts der Lage wenig sachgerecht. mehr ...

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