Es geht immer um das ausgewählte Versicherungsprodukt

24.4.2019 – Beim Lesen Ihrer Berichte zu solchen (interessanten) Urteilen ist zu beachten, dass es dabei stets um eine Klage gegen die jeweils vom Kunden/Kläger gewählte (oder ihm „verkaufte”) Versicherung und eben nicht um die private Unfallversicherung generell geht. Es ist also hier kein Unfall im Sinne der diesem speziellen Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen.

Aber bei Abschluss einer inhaltlich besseren Unfallversicherung wäre dem Versicherten die Klage wohl erspart geblieben. Als Beleg möchte ich aus dem aktuellen Bedingungswerk eines führenden Anbieters zitieren:

„Versichert sind ebenso Gesundheitsschädigungen infolge von Eigenbewegungen. Diese Erweiterung gilt aber nicht für Verletzungen von Bandscheiben, Kopf, Lunge, Herz und bei Blutungen innerer Organe.“

Das Thema Eigenbewegung gehört meines Erachtens zu einem der besonders wichtigen Auswahlkriterien und somit in die Beratung jedes Vermittlers. Darauf aufbauend darf dann auch die Beachtung der Regelungen zu den Mitwirkungsanteilen nicht vergessen werden. Aber soweit musste das Gericht hier ja gar nicht prüfen, weil der Anspruch schon dem Grunde nach abgelehnt wurde.

Andreas Reissaus

reissaus@gmx.de

zum Artikel: „Von einer ungeschickten Eigenbewegung als Verletzungsursache”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Private Unfallversicherung
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

WERBUNG
weitere Leserbriefe