3.8.2018 – Wie meines Erachtens eindeutig belegt, verhindert eine – regelmäßige – Zahnpflege (darunter fallen natürlich auch vorbeugende Maßnahmen, die spätere, eigentlich in allen Fällen wesentlich teurere Maßnahmen verhindern können) kostenträchtige, weitere zahnärztliche Leistungen. Daher wäre geboten, solche – relativ preisgünstige – Leistungen in den Katalog der erstattungsfähigen (also nicht grundsätzlich -pflichtigen) Maßnahmen aufzunehmen.
Leider sitzen aber in dem zuständigen Bundesausschuss die Betroffenen „nur” beratend, während Ärzte und Dritte „entscheiden”. Diese ‚kurzsichtigen? Entscheidungen zeugen von – wenig – Weitsicht.
Allerdings gibt es auch Vertragsärzte der Ersatzkassen, die solche Zahnpflege erstattungsfähig (sprich: die Kosten werden von der Ersatzkasse übernommen) durchführen. Also: Es geht – aber nicht beim Arzt meines Vertrauens, sondern ‚nur? beim Arzt der Ersatzkasse.
Ulrich Schilling
zum Artikel: „Streit um Zahnreinigung auf Kosten der Krankenkasse”.
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