Es besteht kein Grund zur Panik

7.9.2022 – Der Fachanwalt beschreibt ein längst bekanntes Thema, das schon längst gelöst ist. Es geht um die Mitversicherung Dritter in der Lebensversicherung. Wenn es sich um eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) handelt, gilt keine Formvorschrift. Ist es keine bAV, muss die dritte Person in Schriftform unterzeichnen.

Marktführende Software wie Insign bietet schon lange Lösungen. Entweder die dritte Person unterschreibt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, was die Schriftform ersetzen kann, oder es wird auf Papier unterschrieben. Dieses Papier kann dann abfotografiert werden. So bleibt der Prozess schlank und digital.

Für die Erfüllung der Schriftform kommt es nur darauf an, dass die Unterschrift auf Papier erfolgte. Es besteht also kein Grund zur Panik.

Rainer Stieber

rainer.stieber@mindtrace.de

zum Artikel: „LV-Policen mit abweichender versicherter Person droht die Unwirksamkeit”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Altersvorsorge · Betriebliche Altersversorgung · Lebensversicherung
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