Es besteht kalkulatorisch noch kein akuter Handlungsbedarf

23.2.2021 – Aktuare rechnen in die Bruttoprämie auch bei Berufsunfähigkeits-Versicherungen Sicherheiten für statistische Abweichungen, für das Veränderungs- und für ein kalkulatorisches Irrtumsrisiko ein, egal woher dies ursächlich resultiert.

Die daraus entstehenden Überschüsse werden zu einem Teil in erheblichen Nachlässen von bis zu mehr als 40 Prozent weitergereicht. Diese können also bei ungünstiger Leistungsentwicklung erst einmal vermindert werden, indem die Nettoprämie bis auf die Höhe der (falls noch) garantierten Bruttoprämie erhöht wird.

Wenn nicht vertraglich ausgeschlossen, kann wegen eines nicht nur vorübergehend höheren Leistungsbedarfs auch die Bruttoprämie gemäß § 163 VVG mit Treuhänderzustimmung für den Bestand angepasst werden – für Neuzugänge ohnehin.

Die Pandemie-bedingte Zementierung des Niedrigzinses wird dazu führen, dass künftig keine Zinsüberschüsse mehr zur Verfügung stehen und somit die daraus finanzierten Erhöhungen laufender Berufsunfähigkeitsrenten für lange Jahre ausfallen. Es besteht daher kalkulatorisch noch kein akuter Handlungsbedarf – die Entwicklung kann zunächst abgewartet werden.

Dabei dürften die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie – politisch angeordneter Lockdown der Wirtschaft – mit Rezession vieler Branchen die eigentlichen Krankheitsfolgen weit übertreffen. Denn wirtschaftliche Probleme erhöhen das individuelle Risiko stark, vermehrt als Ausweg – mit passender Begründung „Psyche” – eine Berufsunfähigkeitsrente zu beanspruchen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Trotz Corona: BU-Tarife sind nachhaltig kalkuliert”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Coronavirus · Private Krankenversicherung · Versicherungsvertragsgesetz
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