27.11.2017 – Es stellt sich die Frage, was „gleichartige Versicherungen“ sind. Wenn in zwei Versicherungen gleichen Namens und Anspruchs zum Teil unterschiedliche Sachen versicherbar sind (Beispiel Praxisinhalts-Versicherung mit Elektronikversicherung und eine zweite ohne diesen Zusatz, aber dafür mit einer anderen Leistung, die die erste nicht hat) und sich aus der Kopplung der beiden und der Halbierung der Versicherungssumme ein günstigerer Beitrag ergibt bei umfassenderer Leistung, was dann?
Keineswegs besteht hier die Absicht, doppelt zu kassieren (welch unschöne und diskriminierende Unterstellung). Die Lösung besteht aus meiner Sicht lediglich in der Angabe des Bestehens beider Versicherungen im Schadensfall. Man wird sich einigen müssen.
Thomas Oelmann
zum Leserbrief: „Rückschluss, dass keiner der Versicherer den Schaden reguliert hat”.
Rainer Weckbacher - Leitsatz des Artikels wohl korrekt. mehr ...
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