Es besteht doch ein Vertragsverhältnis

28.7.2021 – „[...] aus Sicht des Versicherers aber vermeidbarer oder gar unberechtigter Ansprüche [...]”. Ist jeder Versicherungsnehmer, der einen Schaden meldet, ein potenzieller Betrüger?

Es besteht ein Vertragsverhältnis. Der Versicherungsnehmer hat oft über Jahre die Versicherungsprämie im Voraus bezahlt – in der Hoffnung, im Schadenfall korrekt behandelt zu werden. „Dabei streitet für die Klägerin der Grundsatz der Redlichkeit des Versicherungsnehmers. Danach wird vermutet, dass der Versicherungsnehmer regelmäßig keinen Versicherungsfall [...] vortäuscht, sondern wahrheitsgemäße Angaben hierzu macht.” (Oberlandesgericht Naumburg, 18. Juni 2015, 4 U 58/14).

Außerdem sollte im Unterschied zum Zivilprozess das außergerichtliche Leistungsprüfungs-Verfahren des Versicherers vom Gedanken der kooperativen Regulierung des Versicherungsfalles getragen sein. So zum Beispiel der Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Februar 2017, IV ZR 289/14.

Es ist aber nicht redlich, wenn der Versicherer behauptet, dass in der Gebäudeversicherung die Bewegungskosten nur die Demontage, nicht aber die Remontage der Möbel einschließt. Oder der Versicherer ankündigt, einen Sachverständigen zur Schadenermittlung zu beauftragen, tatsächlich aber nur eine Person beauftragt, dessen besondere Qualifikation dafür nicht offensichtlich ist und auf Nachfrage auch nicht nachgereicht wird. Oder wenn nach einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt ein defektes Ventil ausgetauscht werden muss und der Versicherer einen nicht versicherten Undichtigkeitsschaden behauptet.

E. Daffner

daffner@gmx.de

zum Leserbrief: „Es geht um Schadenminderung und Zurückweisung zweifelhafter Ansprüche”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Bundesgerichtshof · Gebäudeversicherung · Möbel · Regulierung
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