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Es bestand eine Vielzahl an Beanstandungen anderer inhaltlicher Art

6.9.2018 – Nach Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz war die Klammerung und Knickung des Arbeitszeugnisses nur eine Beanstandung neben einer Vielzahl anderer inhaltlicher Art. Diese betrafen die vermeintlich unvollständig dargestellten Aufgaben des Arbeitnehmers, Wertungen, Rechtschreibfehler, Schlussformeln und Ähnliches.

Auch diese Beanstandungen führten allerdings nicht zum Erfolg. Sie entbehrten indes wohl nicht von vornherein jeder Erfolgsaussicht. Dann ist es auch aus anwaltlicher Sicht kein Fehler, weitere Beanstandungen mit äußerst zweifelhafter Erfolgsaussicht hinzuzufügen, die auch die Kosten des Verfahrens nicht erhöhen.

Es kann niemandem, der sich beschwert fühlt, verwehrt werden, seine Sache durch ein Gericht klären zu lassen, und zwar auch dann, wenn keine Erfolgsaussicht besteht. Warum sollten Anwälte ihm dafür Hilfe verweigern?

Ganz sicher muss ein Anwalt auf fehlende Erfolgsaussicht hinweisen. Wenn indes der – gegebenenfalls durch Rechtsschutz-Versicherung (RSV) vor Kosten geschützte – Kläger dennoch ein Urteil will, wird der Anwalt das Verfahren durchführen dürfen.

Falls eine RSV bestand, wäre aber zu fragen, warum diese nicht die Übernahme der Kosten bereits wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt hat. Wenn auch Versicherungsvermittler großes Verständnis dafür haben oder dies gar fordern, dass aussichtslose Klagen verhindert werden, dann sind sie sicher auch für strenge Prüfung und gegebenenfalls Deckungsablehnung durch eine RSV, auch wenn sie diese vielleicht selbst vermittelt haben.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Eindeutiger Beratungsfehler des Anwalts”.

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