22.12.2020 – Ich gehe mal davon aus, dass nicht die Pferdebesitzerin sich auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss berufen hat, sonderen deren Haftpflichtversicherer. Dies ja ein von Haftpflichtversicheren gern genutztes Argument.
Aber auch außerhalb der Tierhalterhaftung ist nur sehr selten Raum für den v.g. Einwand. So zum Beispiel der Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. November 2002, III ZR 87/02:
„[...] Auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB kann eine Haftungsbeschränkung nur ausnahmsweise bejaht werden. [...] In diesem Zusammenhang sind die versicherungs-rechtlichen Gegebenheiten von wesentlicher Bedeutung. Das Bestehen eines Haftpflicht-Versicherungsschutzes für den Schädiger spricht regelmäßig gegen eine Haftungsbeschränkung [...]“
Daher bedarf es in der PHV auch keines Einschlusses für Gefälligkeitsleistungen.
E. Daffner
zum Artikel: „Wer haftet für einen Huftritt?”.
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