Ersatzpflicht des Schadens spielt keine Rolle

17.11.2021 – Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen ersatzpflichtigen Schaden handelt.

Hier drei Beispiele der Fragestellung der Versicherer:

1. War der zu versichernde Risikoort bzw. das zu versichernde Gebäude in den letzten 10 Jahren von Elementarschäden oder innerhalb der letzten 5 Jahren von sonstigen Schäden betroffen.

2. Gab es Vorschäden (auch wenn keine Versicherung bestand) innerhalb der letzten drei Jahre (bei Elementarschäden fünf Jahre)

3. Bitte geben Sie hier alle Schäden an. Dazu gehören auch die Schäden, die dem vorigen Versicherer nicht gemeldet wurden

Jeder Anruf bei einem Versicherer „Ich habe einen Schaden“ wird bei dem Versicherer als Schaden registriert. Schadensart, Datum, Uhrzeit teilweise Sekunden genau. Damit registriert der Versicherer auch die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, dass ein Schaden zeitnah gemeldet wurde.

Stellt der Versicherer fest, dass seine Frage nicht wahrheitsgemäß beantwortet wurde, wird er die Regulierung des Schadens verweigern.

Hubert Gierhartz

Gierhartz1950@t-online.de

zum Artikel: „Nach der Flut: „Versicherer geben Kunden keine Chance, bei Elementar nachzuziehen“”.

Leserbriefe zum Leserbrief:

Peter Schramm - Was soll denn dann alles als Vorschaden gemeldet werden? mehr ...

Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Elementarschaden · Regulierung · Starkregen
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