Erläuterungen zum Bedingungswerk im Einfamilienhauskonzept der Domcura

14.7.2021 – Sehr geehrter Herr Daffner, vielen Dank für Ihren offenen Leserbrief. Als Produktvorstand der Domcura AG beantworte ich die Ihrerseits angeführten Fragen gerne und beziehe mich dabei im Wesentlichen auf unser aktuell gültiges Bedingungswerk im Einfamilienhauskonzept (Stand 1.10.2020):

  • Leerstand wird dort an genau einer Stelle behandelt: B 1 Standard-Schutz, § 16 1. e) Gefahrerhöhung: „[…] eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn das versicherte Objekt für maximal 120 Tage nicht genutzt wird […]“
    In unserem Mehrfamilienhauskonzept wird der Leerstand bewusst pro versicherbarer Gefahr geregelt, um hier den unterschiedlichen Bedürfnissen der Wohnungswirtschaft gerecht zu werden.
  • Das Gebäudezubehör wird frühzeitig im Rahmen einer Gesamtauflistung der versicherten Sachen erwähnt, für die Definition wird bereits hier auf (Nr. 6) verwiesen. Dort ist dieses dann griffig, kurz und unmissverständlich dargestellt. Die unter (Nr. 2) geführte Auflistung stellt in der Tat zusätzlich versicherte Sachen dar, die zum Großteil im Freien liegen und die den Versicherungsschutz deutlich erweitern. Somit bieten wir an dieser Stelle nicht nur maximale Transparenz darüber, was versichert ist, sondern auch Beratungssicherheit für die Makler. Die hier aufgezählten Punkte waren vor der Aufnahme in das Bedingungswerk übrigens häufiger Gegenstand von Rückfragen durch Vermittler und Versicherungsnehmer im Rahmen des Antragsprozesses.
  • Modul- und Anbauküchen werden grundsätzlich als Hausrat gewertet und sind üblicherweise nicht vom Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung umfasst. Da jedoch ein Vermieter in der Regel keine Hausratversicherung für seine mitvermietete Küche in der vermieteten Wohneinheit abschließt, haben wir unseren Versicherungsschutz entsprechend erweitert.
  • Die Übernahme von Regiekosten ist logischerweise immer dann notwendig, wenn mehrere Gewerke koordiniert werden müssen. Inwieweit dies bereits bei zwei tätigen Betrieben eine Herausforderung darstellt, die es zusätzlich abzurechnen gilt, stelle ich gerne zur Debatte. Tatsache ist, dass wir diesbezüglich bisher keine negativen Rückmeldungen durch unsere kooperierenden Makler oder auch unsere Versicherungsnehmer erhalten haben.
  • Sie stellen richtig dar, dass bei einem Nässeschaden die Ursache ermittelt werden muss. Diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Schadenfall bedingt jedoch keine grundsätzliche Verpflichtung zur Kostenerstattung durch den Versicherer, da nicht jedem Nässeschaden eine versicherte Ursache zugrunde liegt. Ist zum Beispiel unbemerkt von außen eindringendes Regenwasser für den Schaden verantwortlich, blieben die Versicherungsnehmer wegen eines nicht versicherten Schadens auch auf den Leckageortungskosten sitzen. Um hier Sicherheit in Hinblick auf Kosten und Beratungshaftung zu bieten, haben wir diese daher bei vermutetem Rohrbruch bis zu 5.000 Euro im Topschutz mitversichert.
  • Die Hotelkosten ersetzen wir ausschließlich für unsere Versicherungsnehmer und deren Haushaltsangehörigen. Zusätzlich ist der Mietausfall versichert. Sollte eine Wohnung durch einen versicherten Schadenfall für Mieter unbewohnbar sein, könnten diese die Miete kürzen und ihren Hotelaufenthalt von dem einbehaltenen Geld zahlen. Zudem sind die Hotelkosten der Mieter in der Regel über deren Hausratversicherung abgedeckt.
  • Was die Folgekosten von Fehlalarmen angeht, liegt es leider in dessen Natur, dass man ihn als echten Alarm wahrnimmt. Ansonsten wäre die Wohnungsöffnung nicht notwendig. Nach Rücksprache mit freiwilligen Feuerwehrleuten in unserem Unternehmen rate ich jedem Laien davon ab, eine verschlossene Wohnung zu betreten, in der es potenziell brennt oder in der ein Gasleck vermutet wird. Denn letztendlich schützen gute Absichten nicht vor der drohenden Lebensgefahr durch Rauch- oder sonstige Gase, einstürzende Gebäudeteile, Explosionen, durchzündende Schwelbrände et cetera… Die erste Regel in der Ersten Hilfe lautet, sich selbst nicht zu gefährden. In dem genannten Fall ist die Alarmierung der Rettungskräfte der richtige Schritt!
    Aber sollten die im Topschutz versicherten Kosten (B3, Ergänzung zu B1, § 8, Nr. 19) durch den Rettungsversuch einer Privatpersonen (und auch diese sind grundsätzlich per Gesetz zur Hilfeleistung verpflichtet, mit vorher genannter Einschränkung) entstehen, würden wir in diesem Einzelfall sicherlich mit uns reden lassen. Wichtig ist letztendlich, dass niemand zu Schaden kommt.

Ich hoffe, dass ich die Ihrerseits aufgeworfenen Punkte nachvollziehbar erläutern und meine Sicht der Dinge darstellen konnte. Sollten weitere Fragen offen sein, wenden Sie sich gerne an mich oder an meine Kollegen aus der Vertriebsunterstützung.

Mit den besten Grüßen aus Kiel
Rainer Brand, Vorstand Produkte und Betrieb, Domcura AG

info@domcura.de

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Schlagwörter zu diesem Artikel
AVB · Gebäudeversicherung · Hausratversicherung · Mietausfall
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