29.4.2020 – Das Gericht fordert klare Regeln, hält sich selbst aber nicht daran. Eine Geschwindigkeits-Beschränkung mit dem Zusatz „Schule” ist ein eindeutiger und unmissverständlicher Hinweis für den Grund der Begrenzung. Nur spitzfindige Juristen begründen in komplizierter Weise, dass dies nicht für Sonn- und Feiertage gelten soll. Das ist alles andere als klar und verständlich.
Unverständlich ist auch, dass bei der unklaren Regelauslegung zudem nicht zugunsten des Klägers – es ging schließlich „nur um 15 Euro Bußgeld” – entschieden wurde.
Und noch eine letzte Anmerkung: Eine Geschwindigkeits-Krontrollmessung an einem Karfreitag an einer Schule durchzuführen, ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aber Pkw-Fahrer, die mit weniger als 50 km/h gemessen wurden, mit Bußgeld zu „bestrafen”, grenzt an Willkür. Im Gegenteil: Der Betroffene ist nicht nur verärgert, die Einsichtsfähigkeit, sich falsch verhalten zu haben, wird konterkariert.
Rolf Kischkat
rolf.kischkat@empfohlene-versicherungen.de
zum Artikel: „Vorsicht Schulkinder auch an Feiertagen?”.
Oliver Henkel - Wegen 15 Euro wird ein deutsches Gericht bemüht. mehr ...
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