Einfach solch völlig unnötige Behauptungen gegenüber Kunden unterlassen

25.5.2023 – Kein Versicherungsmakler muss den Kunden darüber informieren, ob er ihn „auf unabhängiger Basis“ berät. Damit darf er dann also auch weiter nach dem neuen Absatz 5b in Artikel 30 der IDD-Novelle Provisionen vom Versicherer annehmen.

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Das VVG bestimmt in § 59 – nicht anders als die Gewerbeordnung –: „Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.”,Niemand verlangt, dass ein Versicherungsmakler „auf unabhängiger Basis“ berät oder dies gegenüber seinen Kunden sogar noch ausdrücklich behaupten muss.

Ein mir bekannter Versicherungsmakler erhielt wuschgemäß die Zulassung als Versicherungsberater. Nach seiner Information der Versicherer über diese Änderung wurden seine Zugänge zu den Produktbereichen der Versicherer gesperrt. Als er merkte, wie „abhängig” er davon war, wurde er rasch wieder Versicherungsmakler.

Um also nicht unter das Provisionsverbot gemäß IDD-Novelle wegen der Kundeninformation, er berate „auf unabhängiger Basis“, zu fallen, muss der Versicherungsmakler einfach nur eine solche völlig unnötige Behauptung gegenüber Kunden unterlassen. Egal, ob er sie für zutreffend hält.

Auch die Versicherungs-Vermittlungs-Verordnung verlangt etwa bei den Erstinformations-Pflichten des § 15 keine Information des Kunden über Beratung „auf unabhängiger Basis“.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „IDD-Novelle: Entwurf enthält partielles Provisionsverbot”.

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