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Eine regelmäßige Prüfung der Fortbildung wird nicht erfolgen

29.6.2018 – Ich habe noch nicht den aktuellen Entwurf der Verordnung gelesen, aber wenn tatsächlich die Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren vorgeschrieben wird, heißt das im Umkehrschluss, dass eine regelmäßige Prüfung der Fortbildung nicht erfolgen wird.

Das ist andererseits aber auch logisch nachvollziehbar, da die IHKs, die ja über die Zulassung der Vermittler wachen, gar nicht das Personal haben beziehungsweise vorhalten können/wollen, um bei jedem Vermittler jährlich zu prüfen, ob er sich ausreichend fortbildet.

Und auch eine EDV-gestützte Prüfung, bei der quasi die jeweilige IHK bei den Anbietern wie DMA, BWV, DVA beziehungsweise der Gut-beraten-Initiative digital den Fortbildungsstand nachprüft, scheitert daran, dass alle zuständigen IHKs in Deutschland sich auf ein einheitliches System verständigen müssen und dieses zudem noch programmiert werden muss.

Ich bin also gespannt, wie die IHKs reagieren, wenn ein angefragter Vermittler für fünf Jahre rückwirkend nicht seine 15 Stunden pro Jahr nachweisen kann. Eine reine Verwarnung wäre im gewissen Sinne noch ein Freibrief, so weiter zu machen, wenn nicht zwingend eine Nachkontrolle für die nächsten zwei Jahre vorgeschrieben würde, was wiederum auf Kosten der Kontrolle anderer Vermittler geht.

Die Alternative wäre eine ziemlich stringente Politik des Erlaubnisentzugs, die jedoch bestimmte Einzelfälle wie lange schwere Erkrankungen berücksichtigen sollte.

Sebastian Fritz

sebastianfritz@gmx.info

zum Artikel: „Neue Versicherungs-Vermittlungsverordnung beschlossen”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Fortbildung · Personal · Vermittlergesetz
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