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Eine klare Fehinterpretation der gesetzlichen Normen

17.4.2018 – Das vom Gericht hier als Entscheidungskriterium vorgebrachte „Eigeninteresse [...] an einer solchen Versicherung” ist eine klare Fehinterpretation der gesetzlichen Normen. Sowohl die Berufshaftplicht an sich als auch die entsprechende Mindest-Versicherungssumme sind vom Gesetzgeber vorgegeben.

Wie auch für Makler erforderlich, schreibt die Gewerbeordnung diese Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung vor. Lediglich ein über den gesetzlichen Rahmen hinausgehender Betrag würde nach Lesart der hier urteilenden Richter als gewährter Vorteil der Lohnsteuer unterliegen. Ein solches (Fehl-) Urteil hätte klare Konsequenzen für alle Makler, Fachmakler, Honorarberater nach §§ 34c, d und i GewO.

Knut Kahnt

kontakt@ohne-schaden.de

zum Artikel: „Die Berufshaftpflicht-Versicherung und das Finanzamt”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Gewerbeordnung · Haftpflichtversicherung · Honorarberater
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