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Eine gute Entscheidung

6.10.2020 – Es ist eine gute Entscheidung, Produkte, für die man mehr als 0,5 Prozent Garantiezins zur Darstellung der Beitragsgarantie benötigen würde, einzustellen.

Wenn ein Unternehmen sich dazu nicht freiwillig entscheidet, liegt es in der gesetzesgegebenen Macht seines Verantwortlichen Aktuars, dies durchzusetzen. Tut er dies nicht, muss er dies gegenüber der Aufsichtsbehörde Bafin wie auch bei berufsständischer Beschwerde gegenüber seiner Standes- und Berufsvereinigung DAV „Deutsche Aktuarvereinigung e.V.” gegebenenfalls in einem standesrechtlichen Disziplinarverfahren verantworten.

Die Bafin indes kann einfach verlangen, dass er entlassen wird, wenn er seine Aufgaben hier nicht ordnungsgemäß erfüllt. Und Prüfungen durch die Bafin wird es in solchen Fällen ganz sicher geben.

Man darf auch davon ausgehen, dass verantwortungsbewusst handelnde Versicherer oder Berufskollegen gegen andere Aktuare eine berufsständische Beschwerde bei der DAV führen werden, wenn diese die notwendigen Schritte nicht unternehmen. Auch wenn sie es versäumt hätten, eine Senkung des Garantiezinses per Januar 2021 organisatorisch umsetzen zu können, und es jetzt zu spät dafür ist: das Neugeschäft mit solch unvertretbar hohem Zins von 0,9 Prozent einzustellen ist immer auch ganz kurzfristig möglich.

Es kann also keine Ausrede sein, dass Unternehmen in 2021 noch weiter die Produkte mit 0,9 Prozent Garantiezins anbieten müssen, weil eine Umstellung auf geringeren so schnell jetzt nicht mehr umsetzbar wäre.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Allianz Leben schafft die vollständige Garantie ab”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Beschwerde · Private Krankenversicherung · Rechnungszins · Versicherungsaufsicht
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