Eine ausreichende Unterstützung bei Vertragsschluss reicht aus

6.4.2018 – Nach Art. 2 Nr. 3 UA 3 der europäischen Vermittlerrichtlinie 202/92/EG ist die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit anderen beruflichen Tätigkeiten – sofern diese Tätigkeit nicht das Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrages zu unterstützen – keine Versicherungs-Vermittlung.

Nach dem „Kaffeerösterurteil” des Landgerichts Hamburg (Aktenzeichen 408 O 95/09) ist die Nennung von Abschlussmöglichkeiten und die Anbahnung von Verträgen noch keine Vermittlung im Sinne der Gewerbeordnung. Dies gilt zumindest, wenn die Nennung lediglich als vorbereitende Handlung nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages abzielt.

Wenn also der Versicherungsberater den Weg zum Abschluss des konkreten Vertrages soweit vorbereitet, dass der Beratene damit seine Willenserklärung – etwa auf einem Online-Formular des Versicherers, eines Maklers, Agenten oder Insurtechs – abgeben kann, sollte mindestens das bereits Versicherungs-Vermittlung durch den Versicherungsberater darstellen. Erst recht, wenn dies etwa noch in dessen Büro mit seiner Hilfe geschieht. Dass es eine Vermittlung war, erfährt der Versicherer erst wenig nach Vertragsschluss, zum Zwecke der Provisionsdurchleitung.

Ausreichende Unterstützung des Kunden beim Abschluss des konkreten Vertrages reicht aus, damit sie eine Versicherungs-Vermittlung darstellt. Eine direkte Zusammenarbeit des Versicherungsberaters mit dem Versicherer ist nicht erforderlich.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Beratung durch einen Versicherungsberater ist kein Gefahrumstand”.

Leserbriefe zum Leserbrief:

+Nico Palitzsch - Klärung erfordert ein Gerichtsurteil. mehr ...

Peter Schramm - Durchleitung der Provision führt zu ungeklärten rechtlichen Fragen. mehr ...

Rüdiger Falken - Diskussion ist zum richtigen Zeitpunkt entbrannt. mehr ...

Peter Schramm - Versicherungsberater muss für das Durchleiten der Provision sorgen. mehr ...

Frank Golfels - Hier ist die Aufsicht zu informieren. mehr ...

Peter Schramm - Es gibt viele Wege, wie der Versicherungsberater den Vertrag vermitteln kann. mehr ...

Rüdiger Falken - Ob Vermittlungsakt oder Tipp, ist nicht zu beweisen. mehr ...

WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

weitere Leserbriefe
WERBUNG