19.7.2019 – Die Empfehlung des Autors resultiert aus einer zu knappen Betrachtung, es fehlt der vergleichende Ansatz zur Besteuerung der Versorgungsleistung. Dieser Unterschied kann je nach Laufzeit der Berufsunfähigkeits- (BU-) Rente im Leistungsfall sehr erheblich sein.
Darüber hinaus ist es meines Erachtens auch nicht redlich, den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss als günstiges Finanzierungsmittel heranzuziehen, denn er wird nur einmal vom Arbeitgeber geleistet und fehlt dann für den Aufbau der Altersrente.
Weiter wird die schwierige Situation des Arbeitnehmers während der der BU vorausgehenden Arbeitsunfähigkeit und der i.a.R. folgenden Nichtzahlung / Beitragsfreistellung im Vorlauf der Beantragung außer acht gelassen. Vielmehr stellt sich immer die Frage, ob man den Arbeitgeber mit den noch zum Teil ungeklärten Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Leistungsansprüche belasten will.
Ganz und gar unseriös wird die Argumentation durch die Insinuation, der Vertrieb möge die Aufklärung der Beteiligten nicht. Für mich stellt sich anders die Frage, ist die betriebliche BU-Versicherung nicht ein Marketinginstrument des Vertriebs, um die BU-Versicherungssummen aufzublähen?
Dietmar Neuhäuser
zum Artikel: „BU-Versicherung: Betrieblich oft besser als privat”.
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