Ein Grund für die gute Beurteilung

8.10.2020 – Die meisten Versicherer bestehen auf die Wiederherstellungs-Klausel sogar bei kleinen Schäden am Anstrich.

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Der Bundesgerichtshof verteidigt dies: „Zweck der Wiederherstellungs-Klausel ist es deshalb zum einen, die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Teil zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, also auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer erst durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben” oder „Eine derartige Bereicherung des Versicherungsnehmers aus Anlass des Schadenfalles ist zu vermeiden, auch um das Interesse am Abbrennen des versicherten Gebäudes nicht zu fördern. Schon darin, dass der Versicherungsnehmer nach der Wiederherstellung ein neues Gebäude hat, liegt eine Bereicherung, die aber gerechtfertigt ist und deshalb hingenommen werden kann”.

Und ein Favorit der Vema-Partner verzichtet gänzlich darauf: „5. Wiederherstellung und Wiederbeschaffung: Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf Neuwert, auch dann, wenn er beispielsweise versicherte Sachen nicht wiederherstellt.“ Vielleicht ein Grund für die gute Beurteilung.

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Vema-Makler: Die leistungsstärksten Wohngebäudeversicherer”.

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Arbeitsunfähigkeit · Bundesgerichtshof
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