Ein entscheidender Hinweis fehlt

3.2.2004 – Es sollte bei dem Hinweis zur Aufhebung im gegenseitigem Einvernehmen noch erwähnt werden, dass die Aufhebung mit sofortiger Wirkung erfolgen muss. Bei jeder zukünftigen Vertragsbeendigung wäre meines Erachtens jede Aussage über den Ausgleichsanspruch unzulässig, weil ein Abbedingen des AA vor Fälligkeit (Austritt) nicht möglich ist.

Frank Thater

frank.thater@zurich.com

zum Artikel "Wann der Ausgleich fällig oder verwirkt ist".

 

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