Eigenverantwortlichkeit und Altersvorsorgepflicht muss kein Widerspruch sein

19.3.2018 – Maximale Eigenverantwortlichkeit und Verpflichtung zur Altersvorsorge muss doch beim Selbstständigen kein Widerspruch sein. Auch das Ansparen für das Eigenheim und die Tilgung von Darlehen für dessen Anschaffung kann dann als Erfüllung der Pflicht zur Vorsorge anerkannt werden.

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Das Modell Wohn-Riester als Form der Riester-Rente beziehungsweise Zulagen- und steuerlich geförderten Altersvorsorge zeigt, wie auch entsprechende Produkte als Basisrenten zertifiziert und steuerlich hier dann als anerkannte Sonderausgaben gefördert werden könnten.

Ansparen zum Beispiel über zertifizierten Bausparvertrag und Tilgung zertifizierter Darlehen für das Eigenheim würden dann bis derzeit 23.808 Euro im Jahr (bei Ehepaaren das Doppelte) zu künftig weiter steigenden 86 Prozent als Sonderausgaben steuerlich anerkannt. Im Alter zu versteuern wäre dann wie bei Riester ein fiktives Wohnförderkonto.

So hätte auch der Selbstständige die maximale Freiheit, zu steuerlich weit günstigeren Bedingungen als heute seine Altersvorsorge auch auf einem Eigenheim aufzubauen, als anerkannte und zertifizierte Form der Basisabsicherung (heute: Basisrente).

Bei einer späteren Veräußerung müsste er dann den Erlös natürlich bis zur Höhe der steuerlich geförderten Tilgungsbeträge wieder für eine Basisabsicherung, wenn nicht ein ersatzweise angeschafftes Eigenheim, verwenden. Im Gegensatz zur Basisrente wäre das Eigenheim aber frei vererblich und kann ja auch lange vor dem Ruhestand genutzt werden, beides genau wie beim Wohn-Riester.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Selbstständige: grenzenlose Regulierung oder Freiheit?”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Altersvorsorge · Darlehen · Private Krankenversicherung · Regulierung · Rente · Riester · Rürup
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