Ehevertrag ist nicht erst später sittenwidrig geworden

30.8.2021 – Nach § 138 Absatz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Der Ehevertrag ist nicht etwa erst später sittenwidrig geworden, sondern er war es von Anfang an. Und das hätte jeder und damit auch der Notar wissen können, wenn er sich dieser Erkenntnis nicht verschließt.

Ein Gerichtsurteil wie hier das zehn Jahre später ergangene Urteil des Bundesverfassungs-Gerichts ist dazu nicht erforderlich gewesen. Denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der objektiven und subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB ist der Moment, in dem das zu beurteilende Rechtsgeschäft vorgenommen, also hier der notarielle Vertrag abgeschlossen wurde. Nicht etwa derjenige, in dem die mit ihm verfolgten Wirkungen, hier bei Ehescheidung 30 Jahre später, erst eintreten.

Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus den objektiven Umständen des Inhalts und Zwecks des Rechtsgeschäfts und den subjektiven Beweggründen, in denen eine sogenannte verwerfliche Gesinnung zum Ausdruck kommen muss. Dies setzt nicht voraus, dass den Beteiligten die Bewertung als sittenwidrig bewusst ist. Sonst käme es auf die Feinfühligkeit der Beteiligten an, wenn diese sich etwa gar keine Gedanken über die guten Sitten machen.

Wenn also der Notar sich hier einfach darauf berufen darf, dass es seinerzeit noch kein Urteil gab, das die bereits objektiv erkennbare Sittenwidrigkeit seines protokollierten Vertrages festgestellt hätte, und er dazu daher nichts beraten musste, tritt dies zu kurz.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Welche Aufklärungspflichten Notare haben”.

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