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DSGVO wird auch keine Ausweichtechnologie ungeregelt lassen

11.7.2018 – Die Vermeidung elektronischer Datenspeicherung und elektronischer Datenverarbeitung wird nach der DSGVO gar nichts nützen. Denn diese ist ausdrücklich „technologieneutral”. Also sind auch Sammlungen von Daten auf Papier oder Karteikarten umfasst. Ebenso eine Verarbeitung durch optische Sichtung, zum Beispiel, indem ein Mitarbeiter aus den Akten die mit rotem Reiter markierten Kfz-Versicherungen heraussortiert.

Seit mehr als hundert Jahren wurden bereits Daten auf Lochkarten und später auf Papierlochstreifen erfasst – die Verarbeitung erfolgte anfangs (teil-)mechanisch, bis in die 1930er und 1940er Jahre mit Hollerith-Maschinen. Zum Teil mussten dafür die Lochkarten zunächst noch einzeln per Hand eingelegt werden. Und für Berechnungen wurden anfangs „Computer” eingesetzt, so hießen die „Rechner”-Angestellten, die mit mechanischen Rechenmaschinen rechneten und die Ergebnisse wieder auf Lochkarten stanzten.

So wurden in den USA seit Ende des 19. Jahrhunderts Volkszählungen durchgeführt. Ebenso auch mit von IBM gekauften Maschinen in den 1930er Jahren in Deutschland. Nur dadurch war es hier überhaupt möglich, systematisch zum Beispiel alle Juden zu erfassen, mit dem bekannten Ergebnis.

Die DSGVO hat also mit gutem Grund nicht die Absicht, irgendeine mögliche Ausweich-Technologie inklusive (teil-)manueller Bearbeitungen von ihr ungeregelt zu lassen. Auch Hammurapis Keilschriftarchiv zur Besteuerung und die Vermögens- und – zur Erfassung der Sittenverstöße – Bürgerlisten der römischen Censoren wären von ihr erfasst.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Datenwahnschutz untergräbt jeglichen unternehmerischen Geist”.

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Datenschutz · Mitarbeiter · Private Krankenversicherung
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