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Drei Prämissen für den Tatbestand des Betruges erfüllt?

16.12.2021 – Hopla, die Anwälte haben mal überlegt: Wenn ein Versicherer 1. vorsätzlich Deckung ablehnt und sich damit 2. bereichert und 3. ein Anderer geschädigt wird, so sind wohl die drei Prämissen für den Tatbestand des Betruges erfüllt?

Wenn sich das herumspricht, so sollten generelle Ablehnungen auf Anweisung von Vorgesetzten in der Branche in Zukunft vielleicht seltener werden. Das wäre doch mal eine kundenfreundliche Entwicklung, die zudem sinnlose Gerichtskosten reduziert und die Gerichte etwas entlastet.

Volker Arians

volker.arians@t-online.de

zum Artikel: „Anwälte stellen Strafanzeige gegen die Mecklenburgische”.

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