Drei Fehler im Gutachten

4.5.2021 – Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH – X R 44/14) ist eine doppelte Besteuerung anzunehmen, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen bezahlten Altersvorsorgeaufwendungen.

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Das Finanzgericht des Saarlandes hat in diesem Fall im vorgelegten finanzmathematischen Gutachten drei Fehler erkannt:

Zum Ersten sei dort eine zu geringe Lebenserwartung angesetzt worden, so dass die Höhe der unversteuert zufließenden Renten zu gering ermittelt sei. Das kann bei versicherungsmathematisch weniger Erfahrenen leicht der Fall sein, wenn etwa die letzte Periodentafel statt einer die künftig steigende Lebenserwartung berücksichtigende Generationensterbetafel verwendet wird, oder gar geschlechtseinheitliche für Frauen.

Zum Zweiten sei der Sonderausgabenabzug vor 2005 nicht berücksichtigt worden, so dass der versteuerte Teil der Altersvorsorgeaufwendungen zu hoch berechnet war.

Zum Dritten sei ein wohl hilfsweise im Gutachten vorgenommener Vergleich anhand der Renten-Entgeltpunkte schon vom Ansatz her kein geeignetes Vergleichs-Kriterium, weil es rechtlich auf absolute Geldbeträge ankomme. Ein entsprechend korrigiertes Gutachten wurde wohl nicht vorgelegt.

Da die Beweislast für Doppelbesteuerung bei den Steuerpflichtigen liegt, wurde hier also der Beweis nicht erbracht. Im Gegenteil hat das Gericht nach eigener Korrektur keine Doppelbesteuerung festgestellt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Finanzgericht sieht keinen Nachweis für Doppelbesteuerung”.

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Lebenserwartung · Private Krankenversicherung
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