Differenzierung nach Sicherungsvermögen und Fondsversicherung

3.4.2018 – Der Eindruck entsteht, aus dem Gewinn werde über die Gewinnabführung zuerst der Aktionär der Obergesellschaft bedient und dann erst der Kunde.

Tatsächlich ist aber aufgrund der gesetzlichen Mindestzuführungs-Verordnung, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) überwacht wird, die Reihenfolge umgedreht: Erst das Kollektiv der Versicherten und der Gewinn des Unternehmens als verbleibende „Restmenge“ des Rohüberschusses nach Bedienung des Kollektivs und dann schließlich die Gewinnabführung.

Unter diesem Blickwinkel betrachtet erscheint die Diskussion nicht ganz verständlich. Die Gewinnabführung bewegt sich in einem gesetzlich vorgegebenen Rahmen und Gewinne können nur dann abgeführt werden, wenn sie beim Lebensversicherer nach Bedienung des Kollektivs tatsächlich entstanden sind, und dafür ist die Mindestzuführungs-Verordnung verantwortlich.

Diese Verordnung „knebelt“ die ertragsschwachen Unternehmen und verhindert einen für die Finanzstärke notwendigen signifikanten Gewinn. Andererseits gesteht sie einem ertragsstarken Unternehmen im Einzelfall sehr viel Gewinn und damit eine entsprechende Gewinnabführung zu. Ein Beispiel ist die Allianz.

Hinzu kommt die Ausrichtung auf das Gesamtgeschäft. Aus Kundensicht dringend erforderlich ist die Differenzierung nach Sicherungsvermögen und Fondsversicherung. Im Klartext heißt dies, eine Ergänzung der Verordnung um eine Mindestzuführung speziell für die Fondsversicherung ist ebenfalls notwendig.

Prof. Dr. Hermann Weinmann

hermann.weinmann@hs-lu.de

zum Artikel: „„Krise der Lebensversicherer geht voll zulasten der Versicherten“”.

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Solvabilität · Versicherungsaufsicht
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