11.12.2017 – Das muss mir mal jemand erklären: Ein durchschnittlich nicht juristisch vorgebildeter Versicherungnsnehmer kann auch nach sorgfältiger und aufmerksamer Lektüre nicht wissen, was mit dem Begriff Nettoeinkommen gemeint ist. Hätte man eine böse Zunge, müsste man fast auf den Gedanken kommen, die Gerichte halten die Bürger für unmündig.
Das Nettoeinkommen ist ganz einfach das, was nach Abzug der Steuer und Sozialabgaben vom Bruttogehalt übrig bleibt. Nichts anderes ist auch in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen gemeint.
Diese Rechtsprechung kippt das Bereicherungsverbot, das im Übrigen auch in der Krankenversicherung gilt. Warum soll jemand, dessen Nettogehalt nicht mehr der ursprünglichen Grundlage der Tagegeldabsicherung entspricht, auf dem höheren Niveau abgesichert bleiben? Schließlich ist es doch auch im Interesse des Versicherungsnehmers, weniger Beiträge zu zahlen.
Nicola Kerler
zum Artikel: „BdV macht mobil gegen Krankentagegeld-Versicherer”.
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