Die Versicherer haben keinerlei „Monopol”

30.1.2023 – Auch Finanzdienstleister „dürfen” lebenslange Rente. Nicht nur für Beschäftigte und den Außendienst als „Betriebsrente” per Direktzusage, sondern etwa auch bei der Immobilienverrentung.

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Und auch bei Schenkung, Stiftung oder anderer Vermögensübertragung darf eine lebenslange Leibrente als Gegenleistung vorbehalten werden. Und natürlich zahlen auch Haftpflichtversicherer lebenslange Renten an Geschädigte, wenn etwa der versicherte Schädiger dazu verurteilt wird oder der Schädiger zahlt selbst, soweit sein Vermögen und Einkommen reicht.

Lediglich der Kauf einer Rente gegen Geldzahlung ist bei geschäftsmäßigem Betrieb ein Versicherungsgeschäft, das der Genehmigung durch die Versicherungsaufsicht bedarf. Was diese auch dann sieht, wenn das Geld in einer anderen Vermögensform, etwa einem Depot, extra dafür geleistet wird, um „Barzahlung” zu umgehen.

Auch Kommunen dürfen Leibrenten etwa beim Erwerb von Bauland zahlen, statt dass sie einen Kaufpreis sofort leisten. Und jeder darf seine Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehen in eine solche auf eine Leibrente umwandeln, wenn der Gläubiger das möchte.

Es gibt also zwar eine Genehmigungspflicht für Versicherungsgeschäfte, aber darunter fallen nur ganz bestimmte Arten von geschäftsmäßigen Angeboten von lebenslangen Leibrenten. Bei allen anderen haben die Versicherer keinerlei „Monopol”.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Wo GDV und Herr Rollinger falsch liegen”.

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