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Die Sicht des Oberlandesgericht Celle ist nachvollziehbar

30.8.2018 – Der mathematische Treuhänder muss bei einer Prämienanpassung alle Berechnungsgrundlagen, die ihm vom Versicherer ihm vorgelegt worden sind, daraufhin püfen, ob sie dem engen gesetzlichen Regelungsrahmen für die Kalkulation entsprechen. Ist das der Fall, muss er laut Versicherungsaufsichts-Gesetz der Anpassung zustimmen.

Er hat daher keinerlei Ermessensspielraum. Selbst wenn er abhängig wäre, muss er sich dennoch an die strengen gesetzlichen Kalkulationsvorgaben halten.

Würde er einer Anpassung zustimmen, die damit nicht vereinbar ist, so kann dies mit einem versicherungs-mathematischen gerichtlichen Sachverständigen-Gutachten festgestellt werden. Die Sicht des Oberlandesgericht Celle ist daher nachvollziehbar. Andere Gerichte – etwa die Landgerichte Nürnberg-Fürth und Freiburg i.B. – haben es schon ähnlich gesehen.

Der Treuhänder wird zudem von der Versicherungsaufsicht überwacht, die seine Abberufung verlangen kann, wenn er seine Aufgaben nicht gesetzeskonform erfüllt, etwa weil er einer nicht rechtmäßigen Prämienanpassung zustimmt. Will er dann woanders Treuhänder werden, braucht er dazu wieder die Zustimmung der Aufsicht.

Der Versicherer muss dafür auch vor jeder Prämienanpassung seine Berechnungsgrundlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht vorlegen, damit diese sie prüfen kann. Gerade sogar ein finanziell abhängiger Treuhänder wird also nie bewusst einer nicht gesetzeskonformen Kalkulation einer Prämienanpassung zuzustimmen – was ja dann spätestens, wenn nicht schon von der Bafin, bei deren gerichtlicher Überprüfung festgestellt würde.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Erstes Oberlandesgerichts-Urteil im Treuhänderstreit”.

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