16.5.2019 – Schon verwunderlich – ein – offenbar rückfälliger – Sportwagenfahrer wird bei einer – erheblichen – Geschwindigkeits-Übertretung erwischt/geblitzt und das Revisiongericht sieht „im Übersehen” keinen Vorsatz, obgleich laut Schilderung derselbe Streckenabschnitt wiederholt befahren wurde.
Die Richter stellen extrem hohe Anforderungen – nämlich, dass die vorangehende Instanz diesen Vorsatz „beweisen” muss. Wie aber sollte das gelingen?
Wenn man als Wiederholungstäter mehrfach wegen derselben Straftat erwischt wird und zudem die Strecke kennt, muss Vorsatz unterstellt werden. Fahrlässig wird das Gaspedal nämlich sehr, sehr selten bis zum Anschlag genutzt.
Wenn ein „normaler“ Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild übersieht, schützt das nicht vor Strafe – so sind nun mal die Regeln. Dass eine Revisionsinstanz zusätzliche, beweissichere Belege fordert, überfordert offenbar jede Norm. Aber unsere Richter...
Ulrich Schilling
zum Artikel: „Ein Herz für Raser”.
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