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Die PKV kann sich kein Monopol sichern

1.8.2019 – Vielleicht ist dieses Urteil aber auch eine große Chance für die Krankenkassen. Denn sämtliche Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können auch über eine aufsichtsfreie Kranken-Unterstützungskasse (KUK) zum Beispiel in Stiftungsform angeboten werden, wie es sie in Deutschland seit vielen Jahrzehnten und zuletzt zunehmend gibt. Einige davon verzichten ohnehin bereits auf jede Gesundheitsprüfung und garantieren die Aufnahme nicht nur für gesetzlich Krankenversicherte.

Den Mitgliedern der Krankenkasse – und seien es einige leitende Angestellte – kann niemand persönlich verbieten, eine solche KUK speziell nur für die Versicherten ihrer Krankenkasse als Stiftung mit zu gründen, ganz ohne dass die Krankenkasse offiziell selbst tätig wird. Dann ist die KUK aber frei, auch solche Tarife anzubieten, die bisher nur der Kooperation mit der privaten Krankenversicherung (PKV) vorbehalten schienen, nicht erst seit dem gestrigen Urteil des Bundessozialgerichts. Und sogar – weil ja für die KUK keine Spartentrennung zur „Lebensversicherung” gilt – andere Leistungen wie etwa ein Sterbegeld.

Auch die teils bisher praktizierten Kooperationen mit der PKV sind dann also unnötig. Und auch der unschöne Effekt, dass der Vorstand der Krankenkasse sich als Vertreter der PKV outen muss, mit Zulassung der IHK, wäre dann vermieden. Die PKV kann sich kein Monopol sichern, indem sie Wettbewerbsrecht und gesetzliche Einschränkungen der Krankenkassen gegenüber diesen ausspielt. Und erwarten, dass die Krankenkassen reumütig wieder bei ihr vorstellig werden.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Krankenkasse unterliegt im Streit mit der PKV”.

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