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Die Mühlen des Gesetzgebers mahlen langsam

12.10.2017 – Ohne die Regelung § 34e GewO – gegebenenfalls in neuer Form – wäre der Beruf aktuell erlaubnisfrei. Die Problematik aktuell neuer gewerberechtlicher Zulassung ist gegeben.

Dass der Beruf im Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistung-Gesetz (EGRDG) und VVG genannt und geregelt ist, sollte aber nicht vergessen werden. Auch der Hinweis zur Prüfung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist tatsächlich relevant und sollte ernst genommen werden. Dass der Gesetzgeber handeln sollte, ist auch unstrittig, wobei die gesetzgeberischen Mühlen, unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Rahmenbedingungen, das wohl kaum bis Februar 2018 schaffen werden.

Der Dreh- und Angelpunkt ist tatsächlich der § 156 GewO n.F., der noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Aber die teleologische Auslegung des Gesetzes würde reichen und diese Form der Interpretation ist in der Rechtswissenschaft hinreichend bekannt und geübt. So begründet üblicherweise der BGH sehr oft seine Urteile.

Das sich der AfW hier auch einmal für die Versicherungsberater einsetzt, findet übrigens meine uneingeschränkte Begeisterung. Ob der Verband der Honorarberater Versicherungsberater vertritt, ist strittig und der Bundesverband der Versicherungsberater scheint im Tiefschlaf zu stecken. Richtig ist, dass es scheinbar keine relevante Interessenvertretung für Versicherungsberater gibt.

Thorulf Müller

th.mueller@derkvprofi.de

zum Artikel: „Regulatorisches Vakuum bei den Versicherungsberatern”.

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