Die Leistungsentscheidung wird so qualitativ besser

16.3.2021 – Es geht nicht um die Überprüfung einer bereits erfolgten Leistungsablehnung. Sondern die Verbraucherzentrale oder Versicherungsberater sollen bereits dann Einwendungen erheben oder Anregungen etwa zur weiteren Prüfung geben können, wenn der Versicherer die Absicht erklärt, aufgrund der erfolgten Prüfung voraussichtlich ablehnen zu wollen.

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Die Hannoversche wird dann die Gründe dazu mitteilen und alle Unterlagen zur Verfügung stellen. Und sie wird – ausdrücklich nach ihren Versicherungs-Bedingungen – die mit Hilfe des Verbraucherschutzes erfolgten Einwendungen und Anregungen bei ihrer eigentlichen Entscheidung berücksichtigen.

Zu den Anregungen könnte beispielhaft auch gehören, eben genau das Gutachten noch einzuholen, das mit dem Zuschuss von 500 Euro – der auch nicht alle Kosten abdecken soll – nicht umfasst ist. Auf diese Weise sollte es dann nach bester Möglichkeit gar nicht mehr zu einer bereits bei genauer Prüfung – aufgrund Anregung anschließend noch durch den Versicherer – aller Umstände erkennbar unberechtigten Leistungsablehnung kommen.

Dies erscheint doch sinnvoll und im Sinne des Verbrauchers, der auf diese Weise vor der Entscheidung nochmals qualifiziert angehört wird. Das gleiche gilt aber sogar im Nachprüfungsverfahren. Wobei der Zuschuss bei beabsichtigtem Rücktritt wegen Anzeigepflicht-Verletzung auf 125 Euro begrenzt ist – entsprechend dem eher geringeren Umfang der zugrundeliegenden Tatsachen. Die Leistungsentscheidung wird so jedenfalls qualitativ besser.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Verbraucherschutz nicht Korrektiv einer unsachgemäßen Leistungsprüfung”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
AVB · Private Krankenversicherung · Verbraucherschutz · Versicherungsberater
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