12.9.2017 – So funktioniert die Bilanzierung der Krankenkassen indes nicht. Die Krankenkassen sind hinsichtlich des allgemeinen Beitrags nur Einzugsstelle für den Gesundheitsfonds. Lediglich für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag sind sie selbst Gläubiger dieses Beitrags. Der übrige Beitrag ist nur ein durchlaufender Posten, denn er wird an den Gesundheitsfonds abgeführt.
Die Einnahmen der Krankenkassen stammen dann aus Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, die unabhängig davon erfolgen, ob Versicherte ihren Beitrag gezahlt haben. Hier können also bei den Krankenkassen gar keine Forderungen an die Versicherten auflaufen.
Der Gesundheitsfonds aber ist nur ein beim Bundesversicherungsamt verwaltetes Sondervermögen und kein Unternehmen, das bilanzieren würde. Die Beitragsschulden werden daher zwar statistisch erfasst, aber keinesfalls als Forderungen aktiviert, denn eine Rechnungslegung wie bei einem Wirtschaftsunternehmen kennt der Gesundheitsfonds gar nicht.
Der Überschuss der Krankenkassen besteht also keinesfalls auch nur teilweise aus ausstehende Beitragsschulden. Gehen diese Beitragsschulden ein, so müsste die Krankenkasse als Einzugsstelle sie unmittelbar an den Gesundheitsfonds abführen. Daher kann die Krankenkasse sie auch nicht als Forderung aktivieren. Ausnahme ist der geringe Anteil für geschuldete Zusatzbeiträge, der aber alsbald niedergeschlagen wird.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Lieber gleich die Wahrheit auf den Tisch”.
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