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Die Gesetzeslage sollte ohne weiteres erkennbar sein

19.10.2017 – Im deutschen Recht gilt, dass ein Vertragspartner dem anderen Tatsachen, deren Offenbarung dieser nach Treu und Glauben erwarten darf, ungefragt offenbaren muss. Verschweigt er diese, so kann der andere gemäß §123 BGB wegen arglistiger Täuschung den Vertrag anfechten, zu dessen Abschluss er durch das arglistige Verschweigen bestimmt worden war.

Der Gesetzgeber hat in §22 VVG völlig unmissverständlich bestimmt, dass dies – ganz unabhängig von dem, was in §19 VVG festgelegt ist – auch für Versicherungsverträge uneingeschränkt gilt. Dies wird auch der, der sich nicht in der Sprache der Gesetze auskennt, ohne weiteres erkennen können.

Gegenüber demjenigen, der mehr Vertrauen entgegenbringt, indem er zum Beispiel weniger Fragen stellt, ist diese ungefragte Offenbarungspflicht sogar größer. Bei einem Versicherer ohne oder mit sehr eingeschränkten Gesundheitsfragen liegt arglistige Täuschung als sogar eher vor als wenn der Versicherer alles ganz genau abfragt und der Antragsteller dies dann richtig beantwortet.

Gerade derjenige, der dem anderen „arglos” vertraut, ist gegen arglistige Täuschung besonders schützenswert. Selbstverständlich kann es Teil arglistiger Täuschung sein, sich einen arglosen Vertragspartner zu suchen, der einfach darauf vertraut, nicht durch Verschweigen getäuscht zu werden. Ein Versicherer und später der Richter wird dem Versicherungsnehmer auch verstehbar erklären, warum er zu verurteilen war. Dann weis er, was in den Gesetzen steht – besser schon vorher.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Ist "Arglist" dann nicht schon die Auswahl des Versicherers?”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Private Krankenversicherung · Versicherungsvertragsgesetz
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