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Die Gefahr von Beitrags- Anpassungen wächst

12.2.2004 – Der Zins ist neben den Schäden, Kosten, Sterblichkeit oder Storno eine der Rechnungsgrundlagen in der privaten Krankenversicherung. Dass die tatsächliche Entwicklung einer dieser Rechnungsgrundlagen in einem Jahr negativ von den rechnungsmäßigen Annahmen abweichen kann, ist lange bekannt und trat ja auch in der Vergangenheit immer wieder ein (wenn auch in der Regel nicht beim Zinsergebnis).

Eine vorübergehende Abweichung in einem Jahr muss aus den Sicherheitsmitteln, das heißt Eigenkapital, stillen Reserven, freier RfB und sonstigen Sicherheiten in den Berechnungsgrundlagen getragen werden, wozu in der privaten Krankenversicherung insbesondere auch der Sicherheitszuschlag von mindestens fünf Prozent zählt.

Solange die Kapitalerträge noch hoch waren, konnte man in der privaten Krankenversicherung gelegentlich beobachten, dass stärkere Risikoverluste vorkamen, die bereits nicht mehr durch den eingerechneten Sicherheitszuschlag abzudecken waren.

Hier konnten dann die Zinsüberschüsse herangezogen werden, um die Verluste aus dem Risiko zu decken. Diese Zinsüberschüsse stehen heute nicht mehr in dem Umfang zur Verfügung, so dass für die Zukunft vorsichtigere Kalkulationen mit rechtzeitigen, regelmäßigen und ausreichenden Beitragsanpassungen erforderlich werden.

Auch ohne eine Änderung der Kalkulationsverordnung muss ein privates Krankenversicherungs-Unternehmen den Rechnungszins senken, wenn er nicht mehr ausreichend sicher für die Zukunft erzielt werden kann.

Wann dies im einzelnen anzunehmen ist, hat der verantwortliche Aktuar des jeweiligen privaten Krankenversicherungs-Unternehmens zu entscheiden. Eine einmalige Abweichung in nur einem Jahr reicht dazu nicht aus, wenn für die Zukunft wieder mit ausreichender Verzinsung zu rechnen ist.

Bei privaten Krankenversicherungs-Unternehmen, die in der Vergangenheit eher am unteren zulässigen Niveau kalkuliert haben, kann wegen der zurückgehenden Kapitalerträge mit verstärkten Anpassungsmaßnahmen bei anderen Berechnungsgrundlagen gerechnet werden, die sich in zusätzlichen Beitragsanpassungen auswirken.

Besonders hingewiesen werden soll aber auf die Beitragsentwicklung der älteren Versicherten. Die auf den Ergebnissen der Expertenkommission aufsetzenden Modellrechnungen der privaten Krankenversicherungs-Unternehmen gingen noch von Kapitalerträgen von sechseinhalb Prozent bis über sieben Prozent aus.

Davon wurden nach den gesetzlichen Bestimmungen neunzig Prozent der über den Rechnungszins von derzeit dreieinhalb Prozent hinaus erzielten Kapitalerträge (das sind jährlich 2,7 Prozent bis über 3,15 Prozent) nur für die Beitragsermäßigung der Älteren verwendet, um die infolge des Kalkulationsmodells der privaten Krankenversicherungen zwangsläufig im Alter überproportional steigenden Beiträge zu begrenzen.

Bei einer Verzinsung von nur noch ca. vier Prozent bis viereinhalb Prozent werden jedoch jährlich nur noch 0,45 Prozent bis 0,9 Prozent der Alterungsrückstellung für die Prämienermäßigung der älteren Versicherten zusätzlich zugeführt, das ist nur noch ca. ein Sechstel bis ein Drittel der ursprünglichen Modellannahmen.

Ob damit noch das Ergebnis der veralteten Modellrechnungen erreicht werden kann, die Beitragserhöhungen der älteren Versicherten auf ein normales Niveau zu begrenzen, dürften fraglich sein.

Auch dies könnte dafür sprechen, den Rechnungszins zu vermindern. Bereits die Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge im Alter hatte 1996 über eine Senkung auf zweieinhalb Prozent zur Stabilisierung der Prämienentwicklung im Alter diskutiert, dies aber wegen der damals noch hohen Kapitalerträge nicht empfohlen.

Peter Schramm, Aktuar DAV

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Viele PKV-Gesellschaften im Rendite-Loch

 

 

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