Die Forderung springt deutlich zu kurz

6.2.2018 – Das Provisionsverbot wäre ein, aber auch nur ein Weg und nur ein möglicher Beitrag, die von der IDD geforderte Transparenz und die Vermeidung von Interessenkonflikten auf Versichererseite herzustellen. Die Forderung springt jedoch deutlich zu kurz, da auch Honorarberatung nichts über die Qualität des Verkaufsprozesses aussagt.

Auch ratierliche Honorarvereinbarungen, die im Übrigen nicht neu sind und deren rechtliche Rahmenbedingungen längst durch Gesetz und Rechtsprechung geklärt sind, sagen leider nichts über die Qualität des Verkaufsprozesses aus.

Es ist unverständlich, warum auch der Verbraucherschutz, anstatt immer neue Forderungen nach weiterer Regulierung zu erheben, sich nicht mit der bestehenden Rechtslage auseinandersetzt. In diesem Zusammenhang ist offensichtlich die auf der Basis der IDD ergangene Delegierte Verordnung 2017/6229, die im Rang den deutschen Gesetzen vorgeht, noch nicht im allgemeinen Bewusstsein verankert.

Diese Verordnung regelt ausführlich die Anforderungen an den Verkaufsprozess und die Vermeidung von Interessenkonflikten. Hinzuweisen sei nur auf Artikel 8 Absatz 2 lit e dieser Verordnung (Hinweis auf eine mögliche Verteilung der Provision über die Laufzeit des Produkts) und vor allem auf Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung, der die Notwendigkeit einer Beratung des Kunden über die Laufzeit seiner Versicherung doch durchaus zu Recht anspricht.

Arne Reif

Arne.Reif@t-online.de

zum Artikel: „Verbraucherzentrale fordert erneut Provisionsverbot”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Honorarberatung · IDD · Provision · Provisionsverbot · Regulierung · Verbraucherschutz
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