Die Entscheidung des Gerichts ist absolut nachvollziehbar

4.12.2018 – Die Entscheidung des Gerichts richtet sich nach dem Gesetz. Also danach, was der Gesetzgeber will.

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Laut § 11 SGB II hat er bestimmt, dass als Einkommen jede Einnahme in Geld anzurechnen ist, bis auf die in § 11a SGB II genannten Ausnahmen.

Unter diese Ausnahmen fällt aber die Invaliditätsleistung der privaten Unfallversicherung nicht, wie das Gericht festgestellt hat. Das Geld aus der Unfallversicherung steht zur freien Verfügung, kann also den Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit decken.

Wenn tatsächlich ein unabweisbarer laufender Mehrbedarf – beispielsweise für unfallbedingte Zusatzkosten – über den sogenannten Regelbedarf hinaus besteht, kann dieser über § 21 SGB II erhöhend berücksichtigt werden.

Es ist aber nicht gerechfertigt, einfach ungeprüft anzunehmen, dass eine Geldleistung der Unfallversicherung stets in voller Höhe nur einen solchen Mehrbedarf deckt.

Nach § 1 SGB II soll die Grundsicherung im Sinne von „Fördern und Fordern” ein Leben in Würde ermöglichen: Dazu gehört die Eigenverantwortung auch von Personen in einer Bedarfsgemeinschaft stärken; dazu beitragen, dass diese ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung selbst aus eigenen Kräften bestreiten kann; und Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit schaffen.

In diesem Sinne ist das Gesetz zielgerichtet sehr gut und die Entscheidung des Gerichts absolut nachvollziehbar. Die Anrechnung bietet auch den Anreiz, rasch wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Entscheidung des Gerichts ist nicht nachvollziehbar”.

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Private Krankenversicherung · Sozialhilfe
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