Die Art der Kalkulation schränkt den Tarifwechsel nicht ein

18.7.2015 – Ein Tarifwechselrecht besteht nur, wenn der Ausgangs- und der Zieltarif nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist? Bei der Abteilung, die in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) für Krankenversicherung zuständig hat, hat man immer mehr den Eindruck, dass es mehr PKV-Verband, also Lobbyist der Versicherer der privaten Krankenversicherung (PKV) ist, als Aufsicht!

§ 204 VVG schränkt in keiner Art und Weise auf die Frage der Art der Kalkulation ein! Die Gleichartigkeit findet sich in der Kalkulationsverordnung (KalV), die natürlich insbesondere Produkte nach Art der Lebensversicherung betrifft, aber eben nicht nur und ausschließlich! Hier macht die Bafin meines Erachtens in fast schon unerträglicher Art und Weise Interessenpolitik für den PKV-Verband, wie auch beim Thema Tarifwechsel an sich und überhaupt und beim Thema EWR-KV!

Anzumerken ist, dass die Störungen bei Tarifwechsel scheinbar der Bafin nicht bekannt oder nicht wahrgenommen werden. Das Thema Tarifwechsel § 204 VVG ist in Bezug auf bestimmte Versicherer ein mehr als nur großes Problem bis hin zur systematischen und planmäßigen Verhinderung durch zum Beispiel Nachteilserklärung, fehlende Auflistungen der konkreten Mehrleistungen, fehlende Transparenz, Verstöße gegen den Datenschutz (Mailversand) bis hin zu ständigen Verweigerungen von Tarifen. Ob sich die Bafin dafür wirklich interessiert? Sie hat bei solchen Beschwerden oft keine Zeit oder erklärt sich für nicht zuständig (Briefe liegen vor)!

Thorulf Müller

th.mueller@derkvprofi.de

zum Artikel: „Tarifwechselrecht nur „gelegentlich“ beeinträchtigt”.

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