Die Alternative ist schlicht, nichts zu bekommen

7.4.2020 – Ob im Einzelfall eine Leistungspflicht für einen Versicherer besteht, bleibt abzuwarten. Dass Juristen, die kein Mandat durch einen Versicherer haben, eine Leistungspflicht unterstellen, entspricht dem Geschäftsmodell eines Rechtsanwalts – so gewinnt er/sie Kunden, die unabhängig vom Ausgang des zu führenden Rechtsstreits natürlich auch die Rechnung für den Prozess der Rechtsfindung zahlen müssen. Damit steht ein Gewinner schon einmal fest.

Die Höhe einer „augenscheinlich“ freiwilligen Zahlung, also den Wert eines Geschenkes, zu bemängeln, finde ich aber schon dreist. Es steht außer Frage, dass nicht wenige unter den unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Coronapandemie leiden und zwar materiell und immateriell.

Nun erklären sich einige zur unmittelbaren und (vermeintlich) freiwilligen Hilfe bereit und sollen sich nun für den Umfang der Hilfe rechtfertigen? Die Alternative ist schlicht, nichts zu bekommen und gleich den Rechtsweg zu beschreiten – wozu der Rechtsanwalt sicher gerne rät. Dafür kann man dann ja die Rechtschutzversicherung in Anspruch nehmen (wenn man das Risiko versichert hat).

Henrico Sobczak

H_sobczak@t-online.de

zum Artikel: „Nun gefährdet Mager-Kulanz das Versicherer-Image”.

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