Der Versicherungsberater kann auch weiterhin beantragt werden

5.10.2017 – Ein kurzer Blick in §156 (3) GewO genügt. Dort werden die Übergangsfristen bis zum Februar 2018 geregelt.

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Es ist natürlich Unsinn, dass sich der Versicherungsberater in einem rechtlichen Vakuum befindet. Der Versicherungsberater 34e kann auch weiterhin beantragt werden und selbstverständlich gilt auch die VSH noch.

Dieter Rauch

d.rauch@vdh24.de

zum Artikel: „Versicherungsberater vorläufig illegal?”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Gewerbeordnung · Versicherungsberater
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