Der Versicherer muss den Arglistvorsatz beweisen

20.10.2017 – So ist es keineswegs. Es gibt keinen Automatismus, dass jedes Verschweigen von Tatsachen, nach denen nicht gefragt wurde, eine arglistige Täuschung ist. Verschweigen beim Antrag zum Versicherungsvertrag stellt an sich noch keine arglistige Täuschung dar.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht mit dem Beweis vorsätzlich nicht angezeigter gefahrerheblicher Umstände der Täuschungsvorsatz noch nicht fest. Vielmehr liegt Täuschungsvorsatz erst vor, wenn dem Versicherungsnehmer bewusst ist, dass die Täuschung den Versicherer in seiner Entscheidung zum Vertragsabschluss beeinflussen kann (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2004, IV ZR 161/03).

Der Versicherer muss den Arglistvorsatz beweisen. Der Richter wird dafür prüfen, ob sich dem Versicherten die Erkenntnis aufdrängen musste, dass ihm bekannte Vorerkrankungen für den Versicherer erheblich seien. Er wird dazu auch den Versicherten befragen, um festzustellen, ob dieser gute nachvollziehbare Gründe angeben kann, weshalb er meinte, dass die Vorerkrankungen für den Versicherer unerheblich gewesen seien.

Es gibt zahlreiche Urteile, in denen festgestellt wurde, dass der Versicherte – anders als es zuerst schien – die erhebliche Vorerkrankung zwar bewusst, aber nicht mit Arglist verschwiegen hatte. Dann kann der Versicherer den Vertrag nicht wegen Arglist anfechten. Nur wenn also nach richterlicher Beweiswürdigung der Arglistvorsatz tatsächlich feststeht, tritt mit Recht die Folge ein, dass der Vertrag angefochten werden kann.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Makler dürften dann keine Biometrie mehr vermitteln”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Biometrisches Risiko · Bundesgerichtshof · Private Krankenversicherung
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