Der Vermittler hat lediglich Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber

19.7.2019 – Gerade aus Haftungsgründen sollte der Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer dazu raten, in die betriebliche Altersversorgung (bAV) auch eine Berufsunfähigkeits-Versicherung einzuschließen. Und auch eine Wahlmöglichkeit zur privaten Weiterführung zu verhindern.

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Ebenso ist es für den Versicherungsnehmer hilfreich, wenn die fehlende Portabilität den Arbeitgeberwechsel erschwert. Denn damit erhöht sich die gegenüber Arbeitgebern meist hervorgehobene und erwünschte Bindungswirkung der bAV. Der auf diese Weise pflichtgemäß gut beratene Versicherungsnehmer gewinnt als Arbeitgeber damit im Wettbewerb um Fachkräfte (war for talents).

Gegenüber dem Arbeitnehmer als lediglich versicherter Person bestehen keine Beratungspflichten als Versicherungsvermittler. Lediglich als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers bestehen gegebenenfalls geringe arbeitsrechtliche Aufklärungspflichten. Dem Arbeitnehmer dabei von dem Einschluss der Berufsunfähigkeit in die bAV abzuraten – gegebenenfalls stattdessen zu privater Vorsorge – würde den Interessen des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer zuwiderlaufen.

Als Versicherungsvermittler – erst recht Versicherungsmakler – mit Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber/ Versicherungsnehmer wäre dies sehr fragwürdig. Wenn, wie vom Versicherungsnehmer gewünscht, die Fachkraft dem Arbeitgeber bis zur Altersrente oder vorheriger Berufsunfähigkeit treu bleibt, kommt es auf Portabilität und private Fortführung gar nicht an. Warum soll der Arbeitgeber das Weggehen vorbeugend fördern?

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Aus Haftungsgründen mit Vorsicht anzugehen”.

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