4.12.2017 – Es wäre schön, wenn ein Makler bei unerlaubter Rechtsdienstleistung nur riskieren würde, im Einzelfall einmal kein Honorar dafür zu erhalten oder es zurückzahlen zu müssen. Tatsächlich aber haftet er dann auch für alle Schäden, die durch seine illegale Leistung entstanden sind, in voller Höhe. Obwohl der Beratungsvertrag selbst wegen Verstoß gegen ein Schutzgesetz nichtig ist.
Und diese Haftung ist nicht einmal davon abhängig, dass ihm ein Beratungsfehler nachgewiesen wird. Selbst wenn er also die illegale Rechtsdienstleistung im Übrigen völlig fehlerfrei erbracht hat, haftet er trotzdem, wenn der Beratene – zum Beispiele durch unvorhersehbare Zufälle – einen Schaden erleidet.
Die Tätigkeit eines Maklers ist verantwortungsvoll genug und kann spätestens durch zulässige Honorare auch gut vergütet werden – da muss niemand das Risiko eingehen, auch noch unerlaubte Rechtsdienstleistungen zu erbringen.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Niemand schuldet ein Honorar, das rechtswidrig erhoben wird”.
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