WERBUNG

Der Gesetzgeber sollte sich die Erlaubniswelt im Ganzen ansehen

25.9.2017 – Die Verschärfung der Erlaubnispraxis des § 34c GewO zeigt meines Erachtens eindrucksvoll, wie desorientiert und sinnfrei seitens des Gesetzgebers agiert wird. Man muss sich in der Tat fragen, ob die Behörde, die aktuell das Gesetz zu verantworten hat, sich mal mit den letzten Novellierungen (zum Beispiel § 34f oder i GewO) beschäftigt hat.

Wohl eher nicht, sonst hätten wir andere Ergebnisse. Zum Beispiel, es ist ja wunderbar, dass der Gesetzgeber erkannt hat, dass Weiterbildung eine tolle Sache sei. Aber, bitte schön, warum ist sie für die Erlaubnis § 34c GewO notwendig, für d, f oder i bedeutungslos?

Oder nehmen wir mal die Angestellten und das Vermittlerregister. § 34c GewO kennt weiterhin kein Register, bei d tauchen Angestellte nie im Register auf, bei f und i sind sie im Vermittlerregister einzutragen, aber nicht in allen Konstellationen gleichermaßen.

Oder das Beispiel Prüfberichte. Nach § 24 FinVermV (Erlaubnis § 34f GeO) darf hier unter anderem der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätig werden, nach § 16 MaBV (Erlaubnis § 34c GewO) nur der Wirtschaftsprüfer.

Wer, bitte schön, soll als Inhaber mehrerer Erlaubnisse da noch durchsteigen? Der Gesetzgeber wäre meines Erachtens gut beraten, sich die „Erlaubniswelt” grundsätzlich im Ganzen anzusehen und nicht jedesmal ein neues Stückwerk hinzu zufügen, das so gar nicht in die Welt bereits anderer, neu justierter Erlaubnisse passt. Das Geschwätz vom Bürokratieabbau wird in der Branche nicht mehr ernst genommen.

Klaus Fuleda

klaus.fuleda@gmail.com

zum Artikel: „Änderungen der Gewerbeordnung im Bundesrat”.

WERBUNG
Schlagwörter zu diesem Artikel
Gewerbeordnung · Vermittlerregister
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

weitere Leserbriefe