Der Geschädigte muss den Vollbeweis erbringen

5.4.2019 – Die Berufsgenossenschaft, deren Beiträge vom Arbeitgeber alleine bezahlt werden, ist nur für Unfälle im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit zuständig, nicht für private Tätigkeiten. Für diese kann eine private Unfallversicherung abgeschlossen werden.

Dafür, dass ein versicherter Unfall vorliegt, muss der Geschädigte den Vollbeweis erbringen. Die einfache Möglichkeit reicht nicht – schon gar nicht muss die Berufsgenossenschaft den Beweis erbringen, dass der Unfall nicht versichert ist.

Allerdings kommt das Landessozialgericht Hessen – anders als beschrieben – zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Aufnahme des Rückweges trotz der längeren Unterbrechung wieder aufgelebt ist. Erst durch die privat motivierte Verfolgung des Diebes zur Wiederlangung der Geldbörse hat er geendet.

Dass dies die Motivation war, stellt das Gericht fest: „Grund für die Verfolgungsaufnahme des Klägers war vorliegend jedoch der Verlust der Geldbörse. Eine andere Motivation, insbesondere die der Verfolgung des Straftäters im allgemeinen Interesse, lässt sich weder nach dem Sachverhalt feststellen noch wurde eine solche vom Kläger behauptet. Eine von § 2 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII geschützte Handlung liegt daher nicht vor.”

Der Kläger hat also eindeutig selbst behauptet, was seine Motivation war – und niemals eine andere. Es gibt mithin gar keinen Ansatz, warum das Gericht von einer anderen Motivation ausgehen sollte, von der zu keiner Zeit die Rede gewesen ist.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Von der Weisheit der Richter”.

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