Der erste Anschein täuscht oft

8.3.2021 – Was soll denn am Sicherungsfonds für den Widerrufenden positiv gewesen sein oder besser, als wenn es keinen Sicherungsfonds gegeben hätte, wovon er doch ausging? Entweder sein Versicherer muss im Rahmen dieses Sicherungsfonds für andere notleidend werdende Lebensversicherer zahlen, was dann zulasten seines Vertragsergebnisses geht. Oder sein Lebensversicherer gehört selbst zu den Kandidaten, die ein Fall für den Sicherungsfonds werden, womit dann seine Ansprüche um bis zu fünf Prozent herabgesetzt werden können.

Es sollte also einleuchten, dass der Versicherungsnehmer niemals den Vertrag abgeschlossen hätte, wenn er pflichtgemäß über den Sicherungsfonds belehrt worden wäre. Mit dem Widerruf macht er also durchaus ein berechtigtes Interesse geltend, nämlich keinen Vertrag mit einem von ihm als nachteilig beurteilten Sicherungsfonds zu haben.

Wenn dies bei ihm so gelagert ist, kann also von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts gar keine Rede sein. Freilich muss sich ein Rechtsanwalt schon die Mühe machen, dem Richter darzulegen, worin denn nun genau das Interesse des Versicherungsnehmers gelegen haben soll, weshalb dann sein Widerruf genau nicht rechtsmissbräuchlich ist. Der erste Anschein täuscht oft.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Wann der Widerspruch gegen eine Versicherung missbräuchlich ist”.

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Berufsunfähigkeit · Private Krankenversicherung
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