28.4.2004 – Ob ein Rechtsgeschäft steuerbar ist, hängt nicht mit seiner Zulässigkeit zusammen.
Bekanntlich gibt es auch rechtswidrige ("krumme") Geschäfte. Sie sind in der Regel nichtig. Dennoch sind aus solchen Geschäften bezogene Einkünfte unter Umständen steuerpflichtig.
Einer Klarstellung bezüglich der Provisionsabgabe bedurfte es also durchaus. Sie ändert nichts an deren Unzulässigkeit.
Dietmar Neuleuf
zum Artikel: „Gerichtliche Beihilfe zum Rechtsbruch“?
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