Der BGH ist anderer Auffassung

4.2.2002 – Anderer Auffassung ist z.B. der BGH:

BGH 6. Zivilsenat, 08.11.1994  Az: VI ZR 3/94:

1.Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall - hier: bei Beschädigung von Autobahneinrichtungen durch Kraftfahrzeuge - die Haftung nach Grund und Höhe derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit nicht in der Lage ist.

2. Jedoch kann der Geschädigte - auch eine Behörde - die weitere Bearbeitung des Schadensfalls auf Kosten des Schädigers einem Rechtsanwalt übertragen, wenn die erste Anmeldung nicht zur unverzüglichen Regulierung des Schadens führt.

Erwin Daffner

daffner@web.de
Schlagwörter zu diesem Artikel
App · Berufsunfähigkeit · Invalidität · Regulierung · Verbraucherschutz · Versicherungsmakler
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

WERBUNG
weitere Leserbriefe