25.10.2017 – Ein Indiz für Arglist ist noch kein Beweis. Vielmehr wird der Richter den Versicherten fragen, warum er gemeint hat, dass die verschwiegene Vorerkrankung für den Versicherer nicht entscheidungserheblich war.
Kann er dies plausibel erklären, so ist damit das Indiz für Arglist entkräftet. Wenn hingegen der Versicherte nicht einmal plausibel erklären kann, warum er die Vorerkrankung verschwiegen hat, so wird damit doch bestätigt, dass es sich um die durch das Indiz zu vermutende Arglist handelt. Natürlich fällt dabei auch mit ins Gewicht, dass zunächst einmal danach nicht gefragt wurde.
Der arglistig Täuschende weiß stets, dass er arglistig täuschen will – gerade dies ist Kennzeichen der Arglist. Genau diese Frage wird der Richter untersuchen, indem er anhört, was der Versicherte dazu erklärt. Man darf den Gerichten zutrauen, jeden Einzelfall gerecht zu behandeln, indem allen Betroffenen das verfassungsgemäße Recht auf rechtliches Gehör eingeräumt wird. Sollte ein Gericht hier im Einzelfall falsch urteilen, kann dies in nächster Instanz korrigiert werden.
Generell aber aus eingeschränktem Fragekatalog für eine Berufsunfähigkeits-Versicherung zu folgern, dass niemals Arglist vorliegen kann, wenn nicht abgefragte Erkrankungen vorsätzlich verschwiegen werden, geht zu weit. Und von den Versicherern zu verlangen, dass sie sich arglistig täuschenden Antragstellern von vornherein ausliefern, obwohl der Gesetzgeber die Arglistanfechtung stets ermöglichen wollte, ebenso.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Gesetzliche Fragepflicht wird konterkariert”.
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